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   VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18   

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VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18 (https://dejure.org/2019,6959)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.01.2019 - 9 B 2455/18 (https://dejure.org/2019,6959)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. Januar 2019 - 9 B 2455/18 (https://dejure.org/2019,6959)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2019, 770
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 06.05.2016 - 8 B 866/15

    Nachbarklage gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18
    § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verlangt indes nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe auch materiell überzeugen, also auch inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen (vgl. etwa: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2016 - 8 B 866/15 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 06.11.2018 - 9 B 765/18

    SOFORTVOLLZUG; ÖFFENTLICHES INTERESSE; GESETZGEBERISCHES ERMESSEN; KLIMAZIELE;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18
    Wie der beschließende Senat erst kürzlich festgestellt hat (Beschluss vom 06.11.2018 - 9 B 765/18 -, juris), ist maßgebliche Beurteilungsgrundlage infolge der darüber bestehenden Diskussion weiterhin die TA Lärm, und die der Prognoseerstellung zugrunde gelegte DIN-ISO 9613-2 entspricht der derzeit noch gültigen Rechtslage (Beschlussabdruck S. 32).
  • VGH Hessen, 26.02.2018 - 9 B 2012/17

    BESTIMMTHEIT; BESTIMMTHEITSERFORDERNIS; ERSATZVORNAHME; ERSATZWASSERVERSORGUNG;

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18
    Der beschließende Senat legt insoweit zugrunde, dass nur dann ein öffentliches Vollzugsinteresse und auch ein privates Interesse am Gebrauchmachen von der hier in Rede stehenden Genehmigung entfallen würden, wenn erkennbar ist, dass der Zulassung des Vorhabens offensichtlich unüberwindbare rechtliche oder tatsächliche Hindernisse entgegenstehen, die eine Realisierungsmöglichkeit von vornherein ausgeschlossen erscheinen lassen (Beschluss vom 26.02.2018 - 9 B 2012/17 -, juris).
  • VG Hamburg, 28.11.2003 - 22 VG 2478/02

    Anerkennung eines Naturschutzverbandes - sachgerechte Aufgabenerfüllung und

    Auszug aus VGH Hessen, 24.01.2019 - 9 B 2455/18
    Dies folgt schon daraus, dass die Genehmigungsbehörde aufgrund der zwangsläufigen Nähe zur Politik in vielfältiger Weise mit Umweltverbänden in Interessenkonflikte geraten kann und die daraus entstehende Konfliktlage systemimmanent in Kauf zu nehmen ist, da andernfalls die gesetzlich vorgesehene Mitsprache und Gestaltung durch Verbände nicht mit Leben erfüllt werden kann (vgl. VG Hamburg, Urteil vom 28.11.2003 - 22 VG 2478/2002 -, juris Rn. 31).
  • VG Wiesbaden, 22.08.2019 - 4 L 2007/18

    Eilrechtsschutz eines noch nicht anerkannten Umweltverbandes betreffend die

    Am 03.01.2019 hat der Hessische VGH den Antrag des Antragstellers auf "Aussetzung des Bescheides" durch einen Hängebeschluss ( 9 B 2455/18 ) abgelehnt und mit Beschluss vom 24.01.2019 ( 9 B 2455/18 ) die gegen die Entscheidung des VG Frankfurt eingelegte Beschwerde verworfen.

    Solche Konfliktlagen sind systemimmanent und daher in Kauf zu nehmen, da andernfalls die gesetzlich vorgesehene Mitsprache und Gestaltung durch Verbände nicht "mit Leben erfüllt" werden kann (vgl. VG Hamburg, Urt. v. 28.11.2003, 22 VG 2478/2002, Rn. 31, juris; HessVGH, Beschl. v. 03.01.2019, 9 B 2455/18, Rn 11; Fellenberg/Schiller, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, 89. EL 2019, UmwRG, § 3, Rn. 24).

    Ein "Drohen" mit Schadensersatz- oder Amtshaftungsansprüchen sowie Dienstaufsichtsbeschwerden, mithin mit gesetzlichen Instrumenten, die dazu geschaffen wurden, bewusst fehlerhaftem Verwaltungshandeln zu begegnen, oder das Vertreten unterschiedlicher wissenschaftlich diskutierter Positionen - beispielsweise zu den Gesundheitsgefahren durch Windenergieanlagen - vermögen die Anerkennungsfähigkeit dagegen nicht zu hindern (HessVGH, Beschl. v. 03.01.2019, 9 B 2455/18, Rn 12).

    Auch wenn die Vertreter des Antragstellers bei zahlreichen Gelegenheiten im Rahmen der Genehmigungsverfahren durch eine besonders konfrontative Kommunikation aufgefallen sind, wie sie u.a. durch die Anlagen zur Antragserwiderung vom 12.11.2018 belegt sind, führt dies nach Auffassung der beschließenden Kammer nicht dazu, dass dem Antragsteller ein Mindestmaß an Kommunikationsbereitschaft abgesprochen werden müsste, zumal der Verein durch zahlreiche Gutachten und Stellungnahmen im Rahmen des Verwaltungsverfahrens fachlich produktive Beiträge geleistet hat (mit ihren Prognosen zum gleichen Schluss kommend VG Gießen, Beschl v. 05.02.2019; HessVGH, Beschl. v. 03.01.2019, 9 B 2455/18, Rn 12, juris; anders nur VG Frankfurt, Beschl. v. 26.10.2018, 8 L 3385/18.F).

    Eine solche Argumentation träfe bei jedem einzelnen Vorhaben zu und würde den Gesetzeszweck des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG 2017) unterlaufen (so auch HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn. 15 , juris).

    Die Expertise kann nach Auffassung der Kammer einen durchgreifenden Fehler in der Methodik der vom Antragsgegner im Wesentlichen zugrunde gelegten Gutachten des M. nicht aufzeigen (so i. E. auch HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn. 26 , juris).

    Denn die den M.-Gutachten zugrundeliegenden Kernbohrungen können durch die Vermutungen des sachverständigen Beistandes zur Bodenbeschaffenheit nicht nachhaltig in Zweifel gezogen werden (ebenso HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn. 27 , juris).

    Die Aussagen des Beistands zu Änderungen der klimatischen Bedingungen im Plangebiet und daraus entstehende Folgeschäden sind nicht geeignet die vorgelegten Gutachten in Zweifel zu ziehen (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn.29 , juris).

    Ferner ist die Frage der Einhaltung der Nebenbestimmungen und deren Kontrolle eine des Verwaltungsvollzuges und nicht der Bescheidung selbst (vgl. HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn. 23, 28, juris).

    (6) Der Einwand des Antragstellers, bei den seitens der Beigeladenen vorgelegten Gutachten handle es sich um reine Gefälligkeitsgutachten, die daher keinen wissenschaftlichen Aussagegehalt hätten, ist nicht hinreichend substantiiert dargetan (ebenso HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn. 31 , juris).

    Bei der Folgenabwägung in Form der Doppelhypothese stehen vorliegend auch keine nicht wieder gutzumachenden Schäden zu befürchten, wenn die bauvorbereitenden Maßnahmen für die Windenergieanlage ins Werk gesetzt werden, die Waldrodung unter Einhaltung aller Nebenbestimmungen vorbereitet wird bzw. stattfindet und das Fundament der WEA 1 gelegt wird (ebenso hinreichend konkrete Anhaltspunkte für irreparable Bodenschäden vermissend HessVGH, Beschl. v. 24.01.2019, 9 B 2455/18 , Rn. 31 , juris).

  • VGH Hessen, 14.01.2021 - 9 B 2223/20

    Drei Windenergieanlagen des Windparks Wotan bei Trendelburg-Langenthal dürfen

    Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (vgl. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 9 B 2455/18 -, juris Rn. 7 ; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, juris Rn. 4 m. w. N.).
  • VGH Hessen, 10.02.2023 - 9 B 247/22

    Rodungsarbeiten für den Bau einer Zuwegung vorerst gestoppt

    Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung in erster Linie eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 -, zit. nach juris Rn. 40, vom 14. Januar 2021 - 9 B 2223/20 -, zit. nach juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2019 - 9 B 2455/18 -, zit. nach juris Rn. 7, jew. m. w. N.).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.10.2021 - 10 S 471/21

    Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruch gegen die

    Denn sie sind weder rechtsverbindlich noch setzen sie insoweit Standards (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 05.10.2020 - 8 A 894/17 - ZNER 2020, 558 = juris Rn. 155 ff.; Beschlüsse vom 13.07.2021 - 8 A 500/20 - juris Rn. 36 f. und vom 22.03.2021 - 8 A 3518/19 - juris Rn. 7 f.; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 30.07.2020 - 8 A 10157/20.OVG - ZNER 2020, 453 = juris Rn. 9; HessVGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 9 B 2455/18 - juris Rn. 34).
  • VGH Hessen, 10.03.2022 - 9 B 1348/20

    Windpark Constantia Forst II bei Gründau und Wächtersbach kann gebaut werden

    Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24. Januar 2019 - 9 B 2455/18 -, zit. nach juris Rn. 7 und vom 14. Januar 2021 - 9 B 2223/20 -, zit. nach juris Rn. 6, VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 29. Januar 2019 - 10 S 1919/17 -, zit. nach juris Rn. 4 m. w. N.).
  • OVG Schleswig-Holstein, 10.02.2022 - 5 MR 2/21

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung von Windenergieanlagen;

    Sie sind weder rechtsverbindlich noch setzen sie insoweit Standards (VGH Mannheim, Beschluss vom 26. Oktober 2021 - 10 S 471/21 -, juris Rn. 16; OVG Münster, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 8 A 500/20 -, juris Rn. 36; OVG Koblenz, Beschluss vom 30. Juli 2020 - 8 A 10157/20.OVG -, juris Rn. 9; VGH Kassel, Beschluss vom 24. Januar 2019 - 9 B 2455/18 -, juris Rn. 34).
  • VGH Hessen, 12.07.2022 - 9 E 279/22

    Anfechtung immissionsschutzrechtlicher Genehmigungen für Windenergieanlagen,

    Der Senat schließt sich unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung (Beschluss vom 14.01.2021 - 9 B 2223/20 -, juris Rdnr. 30; Beschluss vom 24.01.2019 - 9 B 2455/18 -, juris Rdnr. 47; Beschluss vom 24.08.2016 - 9 B 974/16 -, juris Rdnr. 32) der Auffassung an, dass im Klageverfahren für jede angegriffene Windenergieanlage ein Streitwert in Höhe von 15.000,- Euro festzusetzen (§ 52 Abs. 1 GKG, Nrn. 19.2 i. V. m. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013) und bei der Addition der Streitwerte im Interesse der Gewährung effektiven Rechtsschutzes eine Obergrenze von 60.000,- Euro einzuhalten ist.
  • VGH Hessen, 13.02.2023 - 9 B 1883/22
    Dies führt letztlich dazu, dass Ausgangspunkt der Interessenabwägung in erster Linie eine - im Rahmen des Eilrechtsschutzes allein mögliche und gebotene - summarische Prüfung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache ist (ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, vgl. Beschlüsse vom 10. März 2022 - 9 B 1348/20 -, zit. nach juris Rn. 40, vom 14. Januar 2021 - 9 B 2223/20 -, zit. nach juris Rn. 6 und vom 24. Januar 2019 - 9 B 2455/18 -, zit. nach juris Rn. 7, jew. m. w. N.).
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